Wird eine Mauerfeuchte durch einen Wohnungsmieter verursacht, der leicht nachlässig gehandelt hat, so muss ein Vermieter den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadenausgleich in Anspruch nehmen. Jedoch gibt es eine wichtige Ausnahme – wenn der Vermieter ein besonderes Belangen an einem Schadenausgleich durch den Mieter hätte. Der Fall lässt sich wie folgt beschreiben. Im dargestellten Paradebeispiel unterhielt der Vermieter eine Gebäudeversicherung, deren Unkosten er gemäß Mietvertrag anteilig auf die Mieter der Wohnungen umlegte.

Ein Mieter nahm in seiner Wohnung Arbeiten vor, wodurch es am Tag darauf in einem darunter gelegenen Ladenlokal zu einem Wasserschaden kam. Grund war ein zum Anschluss einer Spüle bestimmter Absperrhahn, der sich in der Küche war. Zum Einen konnte ein Verschulden des Mieters nicht bewiesen werden. Zum Anderen meldete der Vermieter den Schaden erst nach 2 Jahren bei seiner Versicherungsgesellschaft. Im Zuge der verspäteten Schadensanzeige lehnte diese eine Regulierung letztendlich ab. Der Vermieter wollte deshalb vom Mieter den Schaden erstattet bekommen.

Jedoch wurde der Vermieteranspruch durch den Bundesgerichtshof missbilligt. Hätte der Mieter vom Vermieter direkt auf Schadenersatz in Anspruch genommen, urteilten die Richter, so würde er in seiner Erwartung enttäuscht, als Gegenleistung für die von ihm übernommenen Versicherungskosten im Schadenfall einen Nutzen von der Gebäudeversicherung zu haben. Diesbezüglich habe der versicherte Vermieter im Regelfall kein nachzuvollziehendes Interesse daran, den Schadenausgleich durch den Mieter ausgleichen zu lassen, obwohl dieser bereits durch die Zahlung der Versicherungsprämie zur Deckung des Schadens beigetragen habe. Fazit: Wer einen Wasserschaden bei sich entdeckt, schnellstmöglich den zuständigen Hausmeister, Vermieter und Versicherung unterrichten, um Uneinigkeiten oder Auseinandersetzungen zu umgehen.